Satzung  des Sportvereins „Grün-Weiß 90 Oderberg e.V.“
 
 
§ 1
 
Name und Sitz
 
(1)       Der am 20.06.1990 gegründete Verein führt den Namen
 
„Grün-Weiß 90 Oderberg e.V.“
und hat seinen Sitz in Oderberg.
 
 
§ 2
 
Zweck, Aufgaben, Grundsätze
 
(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
            im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung der
       Sportarten: Billard, Volleyball, Handball, Tischtennis, Frauensport, Popgymnastik und Seniorensport.

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig und frei von politischen, rassischen und
            religiösen Tendenzen, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke

(3)       Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
 
 
§ 3

Zuwendungen
 
(1)       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   
 
§ 4
 
Begünstigungen
 
(1)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
            fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
 
   
§ 5
 
Mitgliedschaft
 
(1)       Der Verein besteht aus erwachsenen Mitgliedern, Jugendlichen und den
Kindern.
 
(2)       Die Aufnahme von Schülern unter 14 Jahren bedarf der Zustimmung der Eltern.
 
(3)       Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
(4)       Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5)       Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine
Rechte an dem Verein und am Vereinsvermögen. Sämtliches in seinen
Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben. Auf Rückzahlung
des Jahresbeitrages besteht kein Anspruch.
 
(6)       Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese
            Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
            Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 
§ 6
 
Rechte und Pflichten
 
(1)               Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen teilzunehmen.

(2)               Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den
Beschlüssen zu verhalten und die Interessen des Vereins zu unterstützen.
 
(3)       Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge und Hinweise an den
Vorstand einzubringen.
 
(4)       Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
 
 
§ 7
 
Organe
 
(1)       Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss
 
 
§ 8
 
 Die Mitgliederversammlung
 
(1)            Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer und des Beschwerdeausschusses
c) Festsetzung von Beiträgen
d) Entlastung der Organe nach Entgegennahmen der Berichte
e) Entscheidung über die Einberufung gegen Entscheide des Vorstandes
g) Auflösung des Vereins

(2)       Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die
Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Forderung von
mindestens 2 Abteilungen oder 30% der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung hat dem Vorstand schriftlich und unter
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor
dem Termin einzuberufen.
 
(3)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen,
wenn diese von zehn der Anwesenden beantragt wird.
 
(4)       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll
ist vom Protokollführer, dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2.
Vorsitzenden und dem Kassenwart zu unterzeichnen.
  
 
§ 9
 
Stimmrecht und Wählbarkeit
 
(1)            Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
 
(2)       Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
 
(3)            Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
 
§ 10
 
Der Vorstand
  
(1)       Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) den Abteilungsleitern der Sportarten
 
(2)       Der Vorstand führt die Gesetzte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er berichtet
der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.
 
(3)            Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten.
 
(4)            Mitgliedern steht das Recht zu, gegen Beschlüsse des Vorstandes den
Beschwerdeausschuss des Vereins einzuberufen.
 
(5)       Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
 
 
§ 11
  
Ehrenmitglieder
  
(1)            Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  
(2)            Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 
  
§ 12
 
Beschwerdeausschuss
 
(1)       Der Beschwerdeausschuss besteht aus erwachsenen Mitgliedern, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für 2 Jahre gewählt.
  
 
§ 13
 
Kassenprüfer
 
(1)       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassen-
prüfer haben mindestens einmal im Geschäftsjahr unvermutet und ins
Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-versammlung ihren Prüfbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
Der Versammlungsleiter lässt durch Abstimmung der Mitglieder den Vorstand
entlasten.
 
 
§ 14
 
Auflösung
 
(1)       Die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen
Stimmberechtigten.
 
(2)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Barnim e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
 
 
 § 15
 
Haftung
 
(1)       Der Verein übernimmt keinerlei Haftung oder Entschädigung, besonders nicht
für gestohlene Sachen, die aus Sportstätten sowie Versammlungsräumen
gestohlen oder beschädigt werden.
 
 
§ 16
 
Inkrafttreten
 
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 31.03.2004 beschlossen worden.
 
 
 
Unterzeichnet von Grün-Weiß 90 Oderberg e.V. vertreten durch :

 

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